Sachverständigenbüro Dr. Hahn 

Baubiologie-Ost

Preise

Jeder Fall ist anders gelagert und erfordert unterschiedlichen Zeitaufwand. Gern unterbreite ich Ihnen ein individuelles Pauschalangebot, dem folgende Gebühren zugrunde liegen:

 

Stundenverrechnungssatz: € 105,00 zuzüglich 19 % MwSt (gem. § 9 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz; Sachgebiet: Bauwesen, Schadensfeststellung und -ursachenermittlung)
Fahrtkosten: € 0,50 pro km (über 100 km pauschaliert)

Beispiele:
• Sichtbarer Schimmelpilzbefall in Wohnräumen. Mieter und/oder Vermieter wollen klären (ohne schriftliches Gutachten), ob die Ursache primär in Baumängeln des Gebäudes oder in falschem Nutzerverhalten zu suchen ist. Kosten: ab € 400,-
• Beurteilung gesundheitlicher Risiken durch sichtbaren und/oder vermuteten Schimmelpilzbefall. Ausführliches Vorgespräch, Probenahme (Putz/Tapete/Bodenbelag, Luft oder Hausstaub) in einem Raum, Analyse durch ein nach DIN EN ISO 17025 für mykologische Diagnostik akkreditiertes Labor, schriftlicher Prüfbericht.
Kosten: ab € 700,-
• Messung von Luftschadstoffen im Innenraum.  Ausführliches Vorgespräch, Test auf ca. 100 leichtflüchtige organische Verbindungen (VOC) mittels Gaschromatographie/ Massenspektrometrie nach DIN ISO 16000-6, Analyse durch ein nach DIN EN ISO 17025 akkreditiertes Labor, schriftlicher Prüfbericht. Kosten: ab € 700,-
• Untersuchung einer Wohnung oder EFH hinsichtlich Elektrosmog. Ausführliches Vorgespräch. Messung von elektrischen Gleich- und Wechselfeldern, magnetischen Gleich- und Wechselfeldern, hochfrequenten elektromagnetischen Wellen inkl. 5G. Schriftlicher Prüfbericht mit Sanierungsempfehlungen. Kosten: ab € 500,-
Für weitergehende Untersuchungen (Radioaktivität, Radon, Raumklima/Feuchtigkeit, Formaldehyd, Aromaten, Weichmacher, Flammschutzmittel u.a. Luftschadstoffe, Holzschutz-mittel, Biozide, Asbest, Schwermetalle etc.) fordern sie bitte ein separates Angebot an!

Steuervorteile nutzen!
Reparaturen und Erhaltungsaufwand  für  Wohnraum  zur  Abwendung von Gesundheits-gefährdungen können gemäß § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden. So entschied z. B. der 10. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 08.03.2012 (10 K 290/11), dass die Kosten für die Abschirmung einer Wohnung vor Hochfrequenzimmissionen von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Der Bundesfinanzhof hat mit einer Entscheidung vom 13. Juni 2012 (Az.: VI R 47/10; 70/10 und 21/11) auch Sanierungsmaßnahmen infolge unzumutbarer Geruchsbelästigung, Hochwasser-, Brandschäden und Hausschwamm als steuermindernd anerkannt.
Daneben können Kosten für baubiologische Untersuchungen als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend gemacht werden.
Lohnkosten für handwerkliche Tätigkeiten die der Erhaltung, Modernisierung und Renovierung dienen, werden ohnehin steuerlich gefördert.
Bitte klären Sie mit Ihrem Steuerberater, welche steuerlichen Optionen in Ihrem konkreten Fall nutzbar sind.

 

 

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